Allgemeine Geschäftsbedingungen Steenks Service B.V.
In allen Fällen, in denen wir als Auftragnehmer und/oder Vermieter auftreten, gelten für unsere Angebote und die mit uns geschlossenen Verträge die nachstehenden AGB. Die AGB sind unserem Angebot als Anhang beigefügt. Darüber hinaus sind die AGB auch auf unserer Website zu finden. Wo in diesen AGB von „Vermieter" und/oder „dem Mietobjekt" die Rede ist, gilt die entsprechende Bestimmung (auch) für unsere Leistungen als Vermieter von Waren. Wird dies in einem Artikel nicht erwähnt, ist die betreffende Bestimmung so zu verstehen, dass sie nur für unsere Dienstleistungen/Lieferungen mit Ausnahme der Vermietung von Waren gilt.
1. Allgemeines
Steenks Service B.V. ist Auftragnehmer und wird als „wir“/ „uns“/ „Auftragnehmer“/ „Vermieter“ bezeichnet. Der Vertragspartner wird als „Auftraggeber/Mieter“ bezeichnet.
1.2 Diese AGB sind Teil aller mit uns geschlossenen Verträge und gelten für alle unsere Angebote. Von diesen AGB abweichende Bedingungen bzw. Ergänzungen zu diesen AGB sind nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben, und gelten ausschließlich für den Vertrag, für den sie bestätigt wurden. Sollten diese AGB und die oben genannten abweichenden Bedingungen oder Ergänzungen Widersprüchlichkeiten enthalten, gilt das schriftlich in den abweichenden Bedingungen oder Ergänzungen Festgehaltene. Diese AGB gelten auch für jeden Vertrag, an dessen Ausführung der Auftragnehmer Dritte beteiligt.
1.3 Die Anwendbarkeit irgendwelcher allgemeiner oder besonderer Bedingungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird von uns ausdrücklich zurückgewiesen.
1.4 Alle Bestimmungen in diesen AGB, die sich nur an Auftraggeber richten, die keine Privatpersonen sind, gelten gleichermaßen für Auftraggeber, die eine Privatperson oder damit gleichgestellt sind, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass dies unter den gegebenen Umständen nach billigem Ermessen nicht von ihm verlangt werden kann.
1.5 Diese AGB wurden in der zuständigen niederländischen Industrie- und Handelskammer Haaglanden unter der Nummer 27.290.116 hinterlegt.
2. Angebote
2.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Frist für die Annahme angegeben ist, sind Angebote in Kostenvoranschlägen für uns nicht verbindlich und gelten nur als eine Einladung zur Erteilung eines Auftrags.
2.2 Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag ausdrücklich angenommen haben oder tatsächlich mit der Ausführung des Auftrags beginnen.
2.3 Wenn wir als Vermieter eines oder mehrerer beweglicher Güter auftreten, kommt der Vertrag entweder durch die Annahme des vom Auftragnehmer übermittelten Angebots durch den Auftragnehmer (elektronisch) oder durch eine mündliche Vereinbarung, die durch eine von uns übermittelte Bestätigungsnachricht nachgewiesen wird, oder durch die Unterzeichnung eines CRM" oder eines Frachtbriefs durch den Auftragnehmer/Mieter (Unterschrift vor der Lieferung) zustande.
3. Preise, Miete und Mietpreise
3.1 Der (Miet-)Vertrag wird für die Dauer und zu dem (Miet-)Preis abgeschlossen, die im (Miet-)Vertrag angegeben sind. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Ein- und Ausfuhrzölle und Verbrauchssteuern, Import- und Exportsteuern, Abfertigungsgebühren und Verpackungs- sowie Versandkosten vom Auftraggeber zu tragen. Bei Lieferung innerhalb der Niederlande verstehen sich unsere Preise prinzipiell frachtfrei. Bei Lieferung von Komponenten innerhalb der Niederlande sowie allgemein bei Lieferungen ins Ausland sind die Versand- bzw. Transportkosten prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sofern nicht etwas anderes angegeben ist.
3.2 Kommt es nach Vertragsabschluss bei Produktionskosten bestimmenden Faktoren zu einem Preisanstieg, darf der Auftragnehmer diesen dem Auftraggeber weitergeben. Wir sind bei einer solchen Erhöhung der Produktionskosten bestimmenden Faktoren berechtigt, die vereinbarten Preise unter Beachtung von Zumutbarkeit und Angemessenheit entsprechend zu erhöhen, auch wenn diese Erhöhung eine Folge von Umständen ist, die bereits bei Übermittlung des Angebots oder der Auftragsbestätigung vorhersehbar waren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den höheren Preis auf erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu begleichen. Sofern wir vor Verstreichen von 3 Monaten nach Vertragsabschluss eine Preissteigerung vornehmen, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern dies schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe der Preisänderung erfolgt.
3.3 Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 3.2 kann bei einer Mietdauer von mehr als einem Jahr auf Antrag des Vermieters eine jährliche Anpassung des Mietzinses auf der Grundlage der Veränderung des monatlichen Preisindexes gemäß dem Verbraucherpreisindex (VPI) für alle Haushalte (2022=100), der vom Statistischen Zentralamt der Niederlande veröffentlicht wird, erfolgen. In diesem Fall wird die geänderte Miete nach der folgenden Formel berechnet: ‚der angepasste Mietpreis entspricht dem Mietpreis am Stichtag des (ersten) Mietzeitraums, multipliziert mit der Indexzahl des Kalendermonats, der vier Kalendermonate vor dem Kalendermonat liegt, in dem der Mietpreis angepasst wird, dividiert durch die Indexzahl des Kalendermonats, der vier Kalendermonate vor dem Kalendermonat liegt, in dem der erste Mietzeitraum begann.‘
Entscheidet sich der Vermieter für eine Indexierung wie in diesem Artikel beschrieben, gilt Folgendes:
a. er muss dies spätestens einen Kalendermonat vor dem Datum, an dem die Änderung in Kraft treten soll, schriftlich (auch elektronisch) bekanntgeben;
b. die Durchführung einer Änderung durch den Vermieter schafft keine Verpflichtung, dies jährlich zu tun, und berechtigt den Mieter/Auftraggeber nicht, sich auf einen Präzedenzfall zu berufen, wenn es für das/die vorangegangene(n) Jahr(e) keine Preisindexierung gegeben hat.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt an einen vom Auftraggeber genannten Ort.
4.2 Von uns genannte Lieferzeiten verstehen sich als Richtwerte und dürfen nicht als verbindlich betrachtet werden. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung müssen wir daher schriftlich gemahnt werden, wobei uns eine angemessene Frist für die Nachholung der Lieferung gesetzt werden muss.
4.3 Sofern es sich um:
a. andere Umstände handelt, als uns bekannt waren, als wir die Lieferzeit oder den Ausführungszeitraum angegeben haben, wird die Lieferzeit oder der Ausführungszeitraum um jene Zeit verlängert, die wir unter Berücksichtigung unserer Planung benötigen, um den Auftrag unter diesen Umständen durchzuführen;
b. eine Aussetzung der Pflichten durch uns handelt, wird die Lieferzeit oder der Ausführungszeitraum um jene Zeit verlängert, die wir unter Berücksichtigung unserer Planung benötigen, um den Auftrag auszuführen, nachdem der Grund für die Aussetzung entfallen ist.
Vorbehaltlich Gegenbeweises durch den Auftraggeber gilt als bewiesen, dass die Verlängerung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums notwendig und eine Folge der unter Buchstabe a oder b genannten Situation ist.
Eine Überschreitung der Lieferzeit oder des Ausführungszeitraums räumt dem Auftraggeber in keinem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag ein. Der Auftraggeber stellt uns von eventuellen Ansprüchen Dritter infolge einer Überschreitung von Lieferzeit oder Ausführungszeitraum frei.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gekauften Waren innerhalb von 10 Tagen, nachdem wir ihm mitgeteilt haben, dass die Waren für ihn bereitstehen, abzunehmen. Nicht abgenommene Waren werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert. Bei Verstoß gegen Artikel 4.4 ist der Auftraggeber nach einer Mahnung verpflichtet, uns pro Verstoß eine Geldbuße in Höhe von 250 € pro Tag zu zahlen. Es gilt ein Höchstbetrag von 25.000 €. Diese Geldbuße kann zusätzlich zu einem etwaigen Schadensersatz aufgrund des Gesetzes gefordert werden.
4.5 Im Falle eines Mietvertrags wird das Mietobjekt dem Mieter an dem im Mietvertrag angegebenen Ort übergeben. Die Kosten für die Ver- und Entsorgung gehen zu Lasten des Mieters. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe gehen das Mietobjekt und die Nutzung des Mietobjekts auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietobjekts berechtigt den Mieter in keinem Fall zu einer Entschädigung. In diesen AGB wird unter Lieferung auch „Übergabe“ verstanden, wenn es sich um Vermietung handelt.
5. Risiko/Versicherung
5.1 Bei Lieferung ab Werk an einen Dritten gelten die verkauften Waren als geliefert, sobald die Waren dem Spediteur oder Transporteur übergeben wurden, und die Gefahr geht sodann auf den Auftraggeber über, es sei denn, die bestellten Waren werden vom Werk zur Kontrolle an unsere Werkstatt geliefert. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Waren aus unserer Werkstatt in das Transportmittel geladen werden.
5.2 Bei Lieferungen aus dem Vorrat gelten die verkauften Waren als geliefert, sobald die Waren aus unserem Lager in das Transportmittel geladen wurden, und die Gefahr geht sodann auf den Auftraggeber über.
5.3 In allen anderen Fällen geht die Gefahr der verkauften Waren auf den Auftraggeber über, sobald die verkauften Waren ihm oder einem von ihm ausgewählten Dritten tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden.
5.4 Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegen normale Betriebsrisiken zu versichern und uns die Versicherungsscheine dieser Versicherungen auf erste Aufforderung hin vorzulegen. Alle aufgrund der genannten Versicherungen hinsichtlich der Waren bestehenden Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Versicherungsgesellschaften werden, sobald wir mitteilen, dies zu wünschen, vom Auftraggeber zur Absicherung unserer Forderungen an uns verpfändet.
5.5 Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden am Mietobjekt, einschließlich Schäden durch Verlust, Unterschlagung, Diebstahl, Veräußerung und Totalschaden, soweit diese Schäden nicht durch eine vom Vermieter abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. Der Mieter haftet für alle Schäden, wie auch immer sie genannt werden und wie auch immer sie durch den (Gebrauch des) Mietobjekts verursacht werden oder von ihm verursacht werden. Der Mieter stellt den Vermieter in vollem Umfang von Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem (Gebrauch) des Mietobjekts frei. Bei Schäden, die am oder mit dem Mietobjekt auftreten oder verursacht werden, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die dem Vermieter durch die Vernachlässigung der Meldepflicht des Mieters entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, die den Schaden verhindern oder begrenzen können.
5.6 Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Vermieter weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Schadensersatzpflicht des Vermieters - gleich aus welchem Rechtsgrund - beschränkt sich auf die Schäden, gegen die der Vermieter im Rahmen einer von ihm oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung versichert ist, übersteigt jedoch in keinem Fall den Betrag, der von dieser Versicherung in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird. Wenn sich der Vermieter, aus welchem Grund auch immer, nicht auf die Begrenzung des vorigen Satzes dieses Artikels berufen kann, beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadenersatz auf den Betrag, den der Vermieter für den vorliegenden Vertrag in Rechnung stellt (ohne Mehrwertsteuer). Es besteht kein Anspruch auf Erstattung für:
a. Folgeschäden, wie z. B. Stagnationsschäden, Produktionsausfälle und entgangener Gewinn;
b. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Vermieters verursacht wurden;
c. Obhutsschäden.
5.7 Dem Mieter wird empfohlen, für das Mietobjekt eine so genannte „primäre Haftpflicht- und Unfallversicherung" abzuschließen, da der Vermieter für das gesamte Mietobjekt eine so genannte „sekundäre Haftpflichtversicherung" abgeschlossen hat.
6. Zahlung
6.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung oder Einzahlung auf ein von uns angegebenes Bank- oder Girokonto erfolgen. Das auf unseren Kontoauszügen angegebene Valutadatum ist ausschlaggebend und gilt als Zahlungsdatum.
Nach unserem Ermessen können wir auch die Zahlung netto und per Nachnahme verlangen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von uns in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug oder Aufrechnung zu zahlen. Beschwerden über von uns erbrachte Leistungen haben keinen Einfluss auf die Zahlungspflichten des Auftraggebers und räumen ihm keinesfalls das Recht ein, seine Zahlungspflichten auszusetzen.
Das Recht des Mieters, mit seinen Forderungen gegen den Vermieter aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Konkurs des Vermieters vor.
6.3 Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen immer zunächst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Gebühren und danach jener offenen Rechnungen, die am längsten fällig sind, selbst wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht. Dies ist auch der Fall bei etwaigen Gutschriften. Eine Gutschrift, die der Auftraggeber erhält, muss als Aufrechnung mit den oben genannten Posten (wenn und sofern diese existieren) betrachtet werden.
6.4 Ab dem 14. Tag nach dem Rechnungsdatum ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, und der Auftraggeber hat die gesetzlichen Handelszinsen für den offenen Betrag zu zahlen.
6.5 Wir sind immer berechtigt, vor der Erbringung von (weiteren) Leistungen vom Auftraggeber ersetzende oder ergänzende Sicherheiten für die Erfüllung der (weiteren) Zahlungspflichten zu verlangen. Sollte der Auftraggeber die verlangten Sicherheiten nicht leisten, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die weitere Vertragserfüllung sofort auszusetzen, und alles, was uns der Auftraggeber aus irgendeinem Grund schuldet, wird sofort fällig.
6.6 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber alle Kosten zurückzufordern, die durch die nicht rechtzeitige Zahlung verursacht werden, darunter alle außergerichtlichen Inkassokosten. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf die gesetzlich festgelegten außergerichtlichen Kosten.
Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber/Mieter uns/Vermieter sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % p.a., entspricht aber dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Berechnung der Zinsen wird ein Teil eines Monats als voller Monat betrachtet.
Ungeachtet der Frage, ob der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen zur Gänze erbracht hat, ist alles, was uns aufgrund des Vertrages geschuldet wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Artikel 4 nicht erfüllt;
c. der Auftraggeber Insolvenz oder Zahlungsaufschub beantragt hat;
d. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
e. der Auftraggeber aufgelöst oder liquidiert wird;
f. der Auftraggeber/Mieter (falls es sich um eine natürliche Person handelt) die Zulassung zur gesetzlichen Schuldensanierung beantragt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.
6.7 Bei einer Mietdauer von mehr als einem Monat erfolgt die Abrechnung monatlich. Die im Vertrag festgelegten Beträge müssen vom Mieter innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt werden. Im Falle einer kürzeren Mietdauer muss die Zahlung auf eine der in Artikel 6.1 dieser AGB genannten Arten erfolgen. Wir sind berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang
7.1 Bei Kauf geht das Eigentum der gelieferten Waren erst auf den Auftraggeber über, wenn dieser alle seine Vertragspflichten hinsichtlich der von uns gelieferten oder zu liefernden Waren erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber verpflichtet, die Waren getrennt von anderen Waren und eindeutig als unser Eigentum gekennzeichnet zu lagern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es dem Auftraggeber darüber hinaus verboten, die gelieferten Waren ohne unsere Einwilligung auf irgendeine Weise an einen anderen Ort zu bringen, zu veräußern oder zu belasten.
7.2 Wir sind berechtigt, bei nicht erfolgter/nicht rechtzeitiger Zahlung durch den Auftraggeber, wenn der Auftraggeber Zahlungsaufschub oder Insolvenz beantragt oder wenn der Auftraggeber seine Versicherungspflicht oder seine Vorlagepflicht gem. Artikel 5.4 dieser AGB nicht (ausreichend) erfüllt, die unbezahlt gebliebenen Waren vom Auftraggeber zurückzuholen. Der Auftraggeber muss uns dazu die Gelegenheit bieten.
7.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeiten zu nutzen. Von normalen Geschäftstätigkeiten im Sinne dieses Artikels ist nicht die Rede, wenn der Auftraggeber Zahlungsaufschub oder Insolvenz beantragt hat. Eventuelle Reparaturen der Waren werden auf Kosten des Auftraggebers von unserem Personal durchgeführt.
7.4 Nach der Rücknahme wird dem Auftraggeber der Marktwert der Waren maximal bis zur Höhe des ursprünglichen Kaufpreises unter Abzug der durch die Rücknahme entstandenen Kosten gutgeschrieben.
7.5 Das Eigentum am Mietobjekt liegt beim Vermieter. Alles, was vom Mieter oder in seinem Auftrag am Mietobjekt angebracht oder installiert wird und Bestandteil des Mietobjekt wird, geht in das Eigentum des Vermieters über.
Der Vermieter gilt auch als steuerlicher Eigentümer des Mietobjekts. Der Mieter tritt in Bezug auf das Mietobjekt nicht als Eigentümer auf und verzichtet auf die Inanspruchnahme der niederländischen Steuervergünstigungen für Investitionen.
Das Mietobjekt kann vom Mieter nicht veräußert, verpfändet oder anderweitig belastet werden. Die Parteien des Mietvertrags beabsichtigen hiermit das Eigentumsrecht. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, das Mietobjekt an Dritte unterzuvermieten oder (mit-)zu nutzen, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich seine Zustimmung erteilt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Konkursverwalter, den Verwalter, den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Einbehalter oder jede andere Person, die Anspruch auf Herausgabe des Mietobjekts oder eines Teils davon hat, unverzüglich über das Bestehen des Eigentumsrechts des Vermieters zu unterrichten und den Vermieter innerhalb von 24 Stunden zu informieren.
Bis zu einer Anweisung des Vermieters muss der Mieter auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zum Schutz des Mietobjekts und der Interessen des Vermieters ergreifen. Die Kosten der vom Vermieter in diesem Fall zu treffenden Maßnahmen gehen zu Lasten des Mieters.
Der Vermieter ist berechtigt, am Mietobjekt eine Kennzeichnung anzubringen, die das Eigentumsrecht des Vermieters in einer für Dritte erkennbaren Weise kennzeichnet. Der Mieter darf diese Kennzeichnung während der Laufzeit des Mietvertrags nicht entfernen.
7.6 Der Vermieter kann dem Mieter das Recht einräumen, nach Ablauf der Mietzeit unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mieter alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllt hat, das Eigentum am Mietobjekt zu dem im Mietvertrag festgelegten Kaufpreis zu erwerben. Wenn der Mieter dies wünscht, muss er ihn vor Ablauf der Mietzeit schriftlich davon in Kenntnis setzen.
Wenn der Mieter, die im ersten Satz dieses Artikels genannte Kaufoption ausüben möchte, muss er dies dem Vermieter innerhalb von 72 Stunden nach dessen Mitteilung schriftlich mitteilen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, den Kaufpreis spätestens am letzten Tag des Mietzeitraums oder bei Ablauf der genannten 72 Stunden oder zumindest bei Eintritt des ersten dieser beiden Zeitpunkte an den Vermieter zu zahlen.
Übt der Mieter die Kaufoption aus, so wird das Mietobjekt gemäß Artikel 3:115 Buchstabe b) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches am letzten Tag der Mietzeit in dem Zustand, in dem sich das Mietobjekt dann befinden, mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen an den Mieter verkauft und übergeben. Der Vermieter leistet dem Mieter keinen Ersatz für sichtbare oder unsichtbare Mängel des Mietobjekts und ist auch sonst nicht zu irgendwelchen Garantien gegenüber dem Mieter verpflichtet.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Mietobjekt Eigentum des Vermieters, bis der Mieter dem Vermieter alles bezahlt hat, was er ihm im Zusammenhang mit dem Mietvertrag und der Ausübung der Kaufoption schuldet.
8. Reparaturen
8.1 Auf Wunsch des Auftraggebers/Mieters werden wir uns bemühen, defekte (von ihm gemietete) Geräte zu reparieren. Wenn der Auftraggeber/Mieter uns für defekte Geräte keine vollständige Anleitung zur Verfügung stellt, werden wir die Geräte nach unseren eigenen Erkenntnissen reparieren.
8.2 Wenn die Geräte zur Reparatur oder Wartung nicht in unsere Werkstatt gebracht werden, sind wir berechtigt, die Anfahrtskosten in Rechnung zu stellen. Werden die Geräte zur Reparatur oder Wartung in unsere Werkstatt gebracht und der Auftraggeber/Mieter sorgt nicht selbst für den Transport, sind wir berechtigt, die Transportkosten in Rechnung zu stellen.
8.3 Reparaturen erfolgen zu unseren üblichen Stundensätzen und zudem werden die Materialkosten in Rechnung gestellt.
8.4 Auf Wunsch des Auftraggebers/Mieters kann ein Wartungsvertrag geschlossen werden. Die spezifisch hierfür geltenden Bedingungen sind darin angegeben.
8.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln, wirksam zu sichern und nur bestimmungsgemäß zu gebrauchen, und zwar unter Beachtung der Bedienungs- und Behandlungsvorschriften. Der Mieter darf das Mietobjekt nur persönlich nutzen oder durch Personen nutzen lassen, die hierfür entsprechend qualifiziert und/oder zertifiziert sind. Ist der Mieter nicht in der Lage, das Mietobjekt zu nutzen, so geht dies zu seinen Lasten und hat keinen Einfluss auf seine Zahlungsverpflichtung(en), es sei denn, die Unmöglichkeit, das Mietobjekt zu nutzen, ist nach Ansicht des Vermieters von unangemessen langer Dauer oder beruht auf Umständen, die der Vermieter zu verantworten hat.
9. Verwendung der von uns gelieferten Waren
9.1 Die Verwendung diverser von uns vermieteter oder verkaufter Waren birgt Gefahren für den Benutzer und Dritte. Der Auftraggeber muss sich vor der Verwendung über die mit der Verwendung verbundenen Risiken informieren und alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um zu vermeiden, dass infolge der vorhersehbaren Risiken ein Schaden entstehen kann. Werden solche Maßnahmen nicht ergriffen, haften wir nicht für eventuelle Schäden, und der Auftraggeber muss uns von Schadensersatzforderungen Dritter freistellen.9.2 Die gemieteten oder gekauften – und noch nicht vollständig gezahlten – Waren dürfen ohne unsere vorherige Einwilligung vom Auftraggeber nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden.
9.3 Der Auftraggeber muss die von uns gemieteten oder gekauften – und noch nicht vollständig gezahlten – Waren ordnungsgemäß verwalten und entsprechend ihrer Bestimmung verwenden.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gebrauchsanweisung sorgfältig zu lesen, bevor er die von uns gelieferten/gemieteten Waren mit äußerster Sorgfalt in Betrieb nimmt.
9.5 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, bei der Verwendung und Verwaltung der von uns gelieferten/gemieteten Waren unsere Anweisungen und Empfehlungen strikt einzuhalten.
9.6 Beim geringsten Zweifel über die Funktion oder die Form der Verwendung der Waren muss der Auftraggeber die Verwendung einstellen, die Waren nicht in Betrieb nehmen oder außer Betrieb nehmen und Kontakt mit uns aufnehmen, um sich beraten zu lassen.
9.7 Für die Folgen von unsachgemäßem oder falschem Gebrauch oder Verwendung im Widerspruch zu oder abweichend von diesen AGB, der Bedienungsanleitung oder unseren Vorschriften und Empfehlungen übernehmen wir keine Haftung. In einem solchen Fall ist der Anspruch auf die von uns abgeschlossenen Versicherungen ausgeschlossen. In einer solchen Situation muss der Auftraggeber/Mieter eine eigene Versicherung abschließen.
10. Inbetriebnahme
Alle Vorrichtungen und/oder Einrichtungen, die für den Aufbau und/oder das ordnungsgemäße Funktionieren der (gemieteten) Gegenstände erforderlich sind, gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers/Mieters und liegen außerhalb unserer Verantwortung.
11. Garantie
11.1 Wir garantieren dem Auftraggeber, dass die von uns verkauften neuen Waren in den 12 Monaten nach der Lieferung die Anforderungen erfüllen, die nach billigem Ermessen daran gestellt werden dürfen. Abweichend vom vorigen Satz wird für bestimmte Produkte eine entsprechende Garantie für nur 6 Monate gewährt. In den betreffenden Fällen wird auf eine solche Einschränkung der Garantielaufzeit im Angebot hingewiesen.
Bei der Übergabe wird davon ausgegangen, dass das Mietobjekt der Wahl und dem Verwendungszweck des Mieters entspricht, sich in einem einwandfreien Zustand befindet und mit allen erforderlichen Zubehörteilen und Materialien geliefert wurde.
11.2 Für von uns verkaufte Gebrauchtwaren, vermietete Produkte sowie von uns durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten gewähren wir im Prinzip 3 Monate Garantie. Der Auftraggeber muss Gebrauchtwaren vor der Verwendung gründlich auf Mängel oder das Vorhandensein von Risiken, die einer normalen Verwendung im Weg stehen, kontrollieren. Der Auftraggeber stellt uns von Schäden, die durch die Verwendung von Gebrauchtwaren entstehen, frei.
11.3 Weist eine von uns gelieferte/vermietete Ware (eventuelle) Mängel auf, so hat der Auftraggeber/Mieter die Benutzung der Sache unverzüglich einzustellen und zu unterlassen, andernfalls erlischt die Garantie und unsere Haftung ist ausgeschlossen.
11.4 Nicht von unserer Garantie gedeckt sind die Folgen von normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, falscher Verwendung oder einer ausbleibenden oder mangelhaften Reparatur oder Wartung. Unsere Garantie erstreckt sich nicht auf die Folgen von Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber/Mieter oder durch Dritte, auf Mängel oder Untauglichkeit der vom Auftraggeber stammenden oder vorgeschriebenen Waren, auf Mängel oder Untauglichkeit der vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Werkzeuge, mit Ausnahme der Montage/Installation des Mietobjekts auf die in der mitgelieferten Gebrauchsanweisung angegebene Weise, und dies alles auf Nachweis des Auftraggebers/Mieters.
11.5 Sofern wir für einen Mangel oder Defekt haften, steht es uns frei, entweder dem Auftraggeber/Mieter den Kaufpreis/Mietpreis der untauglichen Waren gutzuschreiben oder einen kostenlosen Ersatz bzw. eine kostenlose Reparatur vorzunehmen.
11.6 Unsere Haftung führt in keinem Fall zu irgendeiner anderen als der im vorigen Absatz genannten Verpflichtung unsererseits.
11.7 Die in diesem Artikel beschriebene Garantie wird erst gewährt, wenn der vollständige Kauf- oder Mietpreis gezahlt wurde.
12. Zulieferer bzw. Subunternehmer
12.1 Wir sind jederzeit berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber Dritte wie Zulieferer oder Subunternehmer einzusetzen.
12.2 Wenn wir von unseren Zulieferern erhaltene Waren weiterverkaufen bzw. bei der Ausführung unseres Auftrags die Dienstleistungen Dritter nutzen, gelten ausschließlich die Haftungs- und Garantiebestimmungen der genannten Dritten. Wir werden den Auftraggeber immer über die geltenden Bestimmungen informieren. Wir sind gegenüber dem Auftraggeber niemals zu einer weiter reichenden Garantie oder Haftung verpflichtet als jene, auf die wir uns gegenüber den genannten Dritten berufen können.
12.3 Wenn ein Schaden am und/oder durch das Mietobjekt entstanden ist und sowohl der Mieter als auch wir eine Versicherung für diesen Schaden abgeschlossen haben, wird die Versicherung des Mieters in Anspruch genommen.
13. Beschwerden
13.1 Der Auftraggeber muss die gelieferten Waren sofort nach der Lieferung auf sichtbare Mängel hin kontrollieren. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 5 dieser AGB über den Gefahrübergang bei gelieferten Waren müssen Beschwerden über sichtbare Mängel vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung per Einschreiben an uns gerichtet werden. Dabei muss der Auftraggeber genaue Angaben über die Art und den Grund des Mangels sowie der Beschwerde und über die betreffende Rechnung machen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er einen Mangel oder eine Beschädigung des Mietobjekts feststellt. Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die dem Vermieter durch die Nachlässigkeit des Mieters bei der Meldepflicht entstehen.
13.2 Mit Ausnahme von Mängeln, die nach billigem Ermessen erst nach der genannten Beschwerdefrist festgestellt werden können, erlischt unsere Haftung, wenn der Auftraggeber die Bestimmungen im vorigen Absatz dieses Artikels nicht erfüllt hat. Kann ein Mangel berechtigterweise erst nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beschwerdefrist festgestellt werden, muss der Auftraggeber die Beschwerde auf jeden Fall innerhalb von 36 Stunden, nachdem er den Mangel festgestellt hat, in der in Absatz 1 genannten Weise übermitteln.
13.3 Beschwerden räumen dem Auftraggeber/Mieter nicht das Recht ein, seine Zahlungspflichten auszusetzen.
13.4 Jede Teillieferung wird im Rahmen dieses Artikels als separate Lieferung betrachtet.
13.5 Die Berechtigung, eine Beschwerde gemäß diesem Artikel einzureichen, erlischt 3 Monate nach dem Rechnungsdatum.
13.6 Wir werden uns immer bemühen, eine Lösung für Beschwerden, sofern begründet, zu finden. Dies kann – immer nach unserer eigenen Entscheidung – durch Ersatz, Reparatur, Schadensersatz oder auf andere Weise erfolgen.
14. Wartung bzw. Service
14.1 Für gelieferte (nicht gemietete) Waren leisten wir nur dann Nachsorge oder Wartung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
14.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt auf Verlangen des Vermieters zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. Der Mieter erteilt dem Vermieter im Voraus die Erlaubnis, die Räumlichkeiten des Mieters zu betreten, um das Mietobjekt zu besichtigen oder wieder in Besitz zu nehmen.
14.3 Die Wartung des Mietobjekts geht zu Lasten des Vermieters, mit Ausnahme der täglichen Wartung, wie Schmierung und Reinigung des Mietobjekts vor, während oder nach der Ausführung der Arbeiten, für die das Mietobjekt bestimmt ist. Treibstoff und Verbrauchsmaterialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mietobjekts erforderlich sind, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
14.4 Der Mieter hat das Mietobjekt in gereinigtem Zustand für die vom Vermieter durchzuführende regelmäßige Wartung zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter das Mietobjekt während dieser Arbeiten ununterbrochen in einem dafür geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, die wir an Gegenständen durchführen, die dem Kunden gehören (d. h. Gegenstände, die er nicht gemietet und/oder von uns erworben hat).
14.5 Reparaturen durch den Mieter dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Wenn der Vermieter keine Genehmigung erteilt hat, gehen die Reparaturkosten zu Lasten und auf Risiko des Mieters, unbeschadet des Rechts des Vermieters, im Schadensfall vollen Schadenersatz zu verlangen.
15. Haftung und Haftungsfreistellung
15.1 Wir übernehmen keine Haftung für indirekte Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten entstanden sind, darunter Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Schäden durch Verzögerungen, entgangener Gewinn oder Verletzungen, vergeblich entstandene Bearbeitungskosten und alle (anderen) indirekten Schäden, ganz gleich aus welchem Grund und wem sie entstanden sind.
15.2 Wir haften nicht für das Fehlen eines CE-Zertifikats für gelieferte und gemietete Gegenstände. Alle von uns gelieferten und vermieteten Gegenstände sind mit einer CE-Erklärung versehen, jedoch verfügen wir nicht in allen Fällen über ein (aktuelles) CE-Zertifikat (diese werden nur dem Erstbesitzer ausgestellt und sind nicht in allen Fällen auf uns übertragen worden). Im Falle einer Lieferung und/oder Vermietung ohne gültiges CE-Zertifikat, bei der der Auftraggeber/Mieter einen Schaden erlitten hat, können weder wir noch unser eigener Lieferant/Vermieter vom Auftraggeber/Mieter für diesen Schaden haftbar gemacht werden.
15.3 Unsere Haftung ist pro Vertrag auf die jeweilige Vertragssumme ohne Umsatzsteuer beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jederzeit sofort alles zu unternehmen oder zu unterlassen, wodurch der Schaden (eventuell) eingeschränkt werden könnte.
15.4 Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus welchem Grund auch immer in Bezug auf den Ersatz von Schäden, Kosten oder Zinsen frei, die von den von uns gelieferten Waren bzw. durch die von uns erbrachten Leistungen verursacht wurden, dabei vorgefallen sind oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen.
15.5 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden des Auftraggebers/Mieters auf unsachgemäßen Gebrauch des von uns gelieferten/gemieteten Gegenstandes zurückzuführen ist.
16. Höhere Gewalt
16.1 Eine mangelhafte Erfüllung unserer Pflichten kann uns nicht zur Last gelegt werden, wenn diese mangelhafte Erfüllung die Folge von höherer Gewalt ist.
16.2 Im Fall einer temporären höheren Gewalt sind wir berechtigt, unsere Pflichten für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen. Sobald die höhere Gewalt nicht mehr besteht, erfüllen wir unsere Pflichten, sobald es die Planung zulässt.
16.3 Wenn bei höherer Gewalt eine Erfüllung durch uns oder durch den Auftraggeber dauerhaft unmöglich ist bzw. wird oder wenn die temporäre höhere Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, sind wir befugt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zur Gänze oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist bei höherer Gewalt und wenn eine Erfüllung durch uns dauerhaft unmöglich ist bzw. wird oder wenn die temporäre höhere Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, befugt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, jedoch nur für jenen Teil der Pflichten, die von uns noch nicht erfüllt wurden. Diese Bestimmung schließt die gesetzliche Regelung für höhere Gewalt aus, sofern davon abgewichen wird.
16.4 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der temporären oder dauerhaften höheren Gewalt, Aussetzung oder Auflösung in Sinne dieses Artikels entstandenen oder entstehenden Schadens.
16.5 Im Fall von temporärer oder dauerhafter höherer Gewalt sind wir berechtigt, das bereits Gelieferte oder noch Lieferbare separat in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist zur Zahlung verpflichtet, als handle es sich um einen eigenen Vertrag.
16.6 Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, auf den wir keinen Einfluss nehmen können, wodurch die Erfüllung unserer Pflichten gegenüber dem Auftraggeber zur Gänze oder teilweise verhindert wird oder wodurch diese Erfüllung nach billigem Ermessen nicht von uns verlangt werden kann, ungeachtet der Frage, ob diese Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren oder vorhergesehen hätten werden können.
Zu diesen Umständen zählen unter anderem: Terrorismus, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfälle, Verlust oder Diebstahl von Geräten, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen und Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Kriegs- und Belagerungszustand, Bürgerkriege, Aufstände, Mobilisierung, Arbeitnehmeraktionen jeglicher Art, plötzliche Betriebsstörungen, plötzliche exzessiv Krankheit von Personal, behindernde oder einschränkende behördliche Maßnahmen, geänderte Gesetze, geänderte Vorschriften oder Gerichtsurteile, Verweigerung oder Ausbleiben einer Importgenehmigung oder anderer notwendiger Genehmigungen seitens der Behörden, Erschwerung von Importen oder Exporten durch Behörden oder Dritte, Naturgewalten, darunter auch Pandemien, Epidemien und das Coronavirus, Witterungsbedingungen, darunter Frost, Erdbeben und Überflutungen.
16.7 Unter höherer Gewalt wird unter anderem auch der Umstand verstanden, dass von uns beauftragte Dritte wie Lieferanten von Roh- und Hilfsstoffen, Endprodukten und Verpackungsmaterial, Transporteure, Subunternehmer oder andere Akteure, von denen wir abhängig sind, ihre Pflichten aufgrund von höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen können. Zur höheren Gewalt zählen unter anderem: Naturgewalten, darunter auch Pandemien, Epidemien und das Coronavirus, Witterungsbedingungen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfälle, Verlust oder Diebstahl von Geräten, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen und Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Kriegs- und Belagerungszustand, Bürgerkriege, Aufstände, Mobilisierung, Arbeitnehmeraktionen jeglicher Art, plötzliche Betriebsstörungen, plötzliche exzessiv Krankheit von Personal. behindernde oder einschränkende behördliche Maßnahmen, geänderte Gesetze, geänderte Vorschriften oder Gerichtsurteile, Verweigerung oder Ausbleiben einer Importgenehmigung oder anderer notwendiger Genehmigungen seitens der Behörden, Erschwerung von Importen oder Exporten durch Behörden oder Dritte.
16.8 Der Vermieter ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung länger als 12 Monate gedauert hat. Der Vertrag kann erst nach Ablauf dieser Frist und nur für den Teil der Verpflichtungen aufgelöst werden, der noch nicht erfüllt wurde. Die uns entstandenen Kosten (Abrechnungskosten, Systemkosten und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages) sind vom Mieter auf Nachweis zu tragen.
In einem solchen Fall haben die am Mietvertrag beteiligten Parteien keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen oder noch entstehenden Schadens.
17. Kündigung durch den Auftragnehmer/Vermieter, Aussetzung und Auflösung
17.1 Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet von Rechts wegen, sobald die bestimmte Zeit abgelaufen ist und die Gegenstände in die Verfügungsgewalt des Vermieters zurückgegeben worden sind, ausgenommen für Reparaturen oder (notwendige) Wartungsarbeiten.
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet von Rechts wegen, sobald das Mietobjekt in die Verfügungsgewalt des Vermieters zurückgegeben wird, ausgenommen zu Reparatur- oder (notwendigen) Wartungszwecken. Die Beweislast, ob eine Reparatur oder (notwendige) Wartung stattgefunden hat, liegt beim Mieter.
17.2 Läuft bei einer befristeten Miete die vereinbarte Mietdauer ab, ohne dass der Mietvertrag in dem Sinne beendet wurde, dass das Mietobjekt in die Verfügungsgewalt des Vermieters zurückgegeben wurde, so wird der Mietvertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit und zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt.
17.3 Ist der Vertrag entweder auf bestimmte Zeit abgeschlossen und noch nicht in dem Sinne gekündigt, dass das Mietobjekt in die Verfügungsgewalt des Vermieters zurückgegeben wurde, oder ist er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und noch nicht in dem Sinne gekündigt, dass das Mietobjekt in die Verfügungsgewalt des Vermieters zurückgegeben wurde, so kann er vom Vermieter unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen per Post oder Brief gekündigt werden.
Wurde der Vertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen und anschließend aufgrund des Eintritts der in 17.2 dieser Bedingungen genannten Situation auf unbestimmte Zeit verlängert und ist er noch nicht in dem Sinne beendet, dass das Mietobjekt in die Verfügungsgewalt des Vermieters zurückgegeben wurde, so kann er vom Vermieter durch eine schriftliche oder mündliche Kündigung mit einer Frist von 48 Stunden gekündigt werden.
Wenn der Auftraggeber/Mieter seine Pflichten aufgrund irgendeines Vertrages mit uns nicht, nicht ordentlich oder nicht rechtzeitig erfüllt sowie im Fall von Zahlungsaufschub, Insolvenz, Stilllegung oder Liquidation des Unternehmens des Auftraggebers/Mieters sind wir berechtigt, ohne Mahnung und richterliches Einschreiten:
- die Erfüllung des Vertrages sowie von direkt damit in Zusammenhang stehenden Verträgen auszusetzen, bis die Zahlung ausreichend sichergestellt ist, und/oder
- den Vertrag und direkt damit in Zusammenhang stehende Verträge zur Gänze oder teilweise aufzulösen; davon unberührt bleibt die Ausübung unserer anderen Rechte aufgrund jedes Vertrages mit dem Auftraggeber und wir sind zu keinerlei Schadensersatz verpflichtet.
17.4 Der Vermieter hat das Recht, den (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossenen) Mietvertrag ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Einschreiten durch eine schriftliche außergerichtliche Erklärung aufzulösen, und zwar unter anderem in den folgenden Fällen:
a. wenn der Mieter eine Mietrate oder einen anderen im Rahmen des Mietvertrags fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin an den Vermieter zahlt, unabhängig davon, ob der Mieter in Verzug gesetzt wurde oder nicht;
b. der Mieter eine mietvertragliche Verpflichtung nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder eine mietvertragswidrige Handlung begeht;
c. wenn der Mieter, der eine natürliche Person ist, stirbt, unter Vormundschaft gestellt wird oder anderweitig die freie Verfügung über sein Vermögen verliert;
d. wenn der Mieter einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, seinen eigenen Konkurs anmeldet oder sein Konkurs von einer anderen Person angemeldet wird, er für insolvent erklärt wird, er einen Antrag auf das Gesetz über die Schuldenbereinigung für natürliche Personen (Wsnp) stellt oder das Wsnp auf ihn anwendbar erklärt wird;
e. wenn der Mieter, bei dem es sich um eine juristische Person oder ein Unternehmen handelt, beschließt, die juristische Person oder das Unternehmen aufzulösen, das Unternehmen ganz oder teilweise aufzulösen oder das Unternehmen in ein anderes Land zu verlegen als das, in dem der Mieter zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags niedergelassen ist, oder wenn der Mieter eine solche Auflösung oder Verlegung beschließt;
f. wenn die Versicherung des Mietobjekts von den Versicherern gekündigt wird oder der Versicherungsvertrag gekündigt wird oder ein bestehender Versicherungsvertrag nicht erneuert wird und nach Ansicht des Vermieters kein ausreichender Versicherungsschutz bei anderen Versicherungsgesellschaften erreicht werden kann;
g. bei Verlust (einschließlich Diebstahl und Unterschlagung) des Mietobjekts oder bei vollständiger Zerstörung des Mietobjekts.
17.5 Wurde der Mietvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, schuldet der Mieter in den in Artikel 17.4 genannten Fällen dem Vermieter sofort und unverzüglich eine Entschädigung in Höhe aller bereits geleisteten, aber noch nicht gezahlten Raten, zuzüglich aller Raten, die bis zu dem Datum, an dem der befristete Vertrag vereinbarungsgemäß enden würde, noch zu zahlen sind, zuzüglich der Verzugszinsen gemäß Artikel 6.6.
17.6 Wurde der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so schuldet der Mieter in den Fällen von Artikel 17.4 dem Vermieter unverzüglich und sofort eine Entschädigung in Höhe aller bereits angefallenen, aber noch nicht gezahlten Raten sowie aller bis zum Beginn des Mietverhältnisses durch einen Nachmieter noch anfallenden Raten, sofern der Vermieter angemessene Anstrengungen unternimmt, um so schnell wie möglich einen Nachmieter zu finden, zuzüglich Verzugszinsen gemäß Artikel 6.6.
Wenn der Mieter in einem solchen Fall nach Ansicht des Vermieters keine angemessenen Anstrengungen unternimmt, um so schnell wie möglich einen Nachmieter zu finden, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe aller fälligen, aber noch nicht gezahlten Raten sowie sechs Monatsmieten ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung durch den Vermieter zuzüglich Verzugszinsen gemäß Artikel 6.6 zu zahlen.
17.7 Mit der Auflösung des Mietvertrags verliert der Mieter sofort das Recht, das Mietobjekt zu nutzen, und die Bestimmungen von Artikel 19.2 sind, soweit möglich, entsprechend anzuwenden.
17.8 Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht des Vermieters, die vollständige oder teilweise Erfüllung oder die (teilweise) Beendigung des Mietvertrags sowie zusätzlichen Schadenersatz gemäß den einschlägigen Artikeln des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich oder außergerichtlich zu fordern.
18. Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber/Mieter kann ohne unsere vorhergehende schriftliche Einwilligung Rechte oder Pflichten aufgrund irgendeines Artikels aus diesen AGB oder den zugrunde liegenden Verträgen nicht übertragen oder verpfänden. Diese Bestimmung hat dingliche Wirkung.
19. Beendigung oder Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber/Mieter und Rückgabe des Mietobjektes
19.1. Der Auftraggeber ist nicht befugt, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren, es sei denn, wir stimmen zu und die Kündigung oder Stornierung erfolgt schriftlich. Sofern wir zustimmen, hat der Auftraggeber uns eine sofort fällige Vergütung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen, die für den Auftragnehmer aus der Beendigung hervorgehen, zu zahlen. Die Vergütung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.
Die Beendigung erfolgt auf die bereits in Artikel 17.3 dieser AGB beschriebene Weise.
19.2 Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Gegenstände in gutem und ursprünglichem Zustand (abgesehen von normaler Abnutzung) an einem vom Vermieter zu bestimmenden Ort und auf eine von ihm zu bestimmende Weise zurückzugeben.
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe an den Vermieter, einschließlich der Kosten für den Transport zu einem vom Vermieter angegebenen Bestimmungsort und der Kosten für die (Transport-)Versicherung, gehen zu Lasten des Mieters.
Wenn die Gegenstände nach Ansicht des Vermieters bei der Abholung nicht sauber sind, ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu reinigen oder reinigen zu lassen, sofern der Vermieter den Mieter innerhalb von zwei Werktagen nach Übernahme der Gegenstände darüber informiert hat, dass die Gegenstände nicht sauber waren und auf Kosten des Mieters gereinigt werden.
Solange das Mietobjekt nicht zur Zufriedenheit des Vermieters zurückgegeben wurde, ist der Mieter verpflichtet, neben seinen Zahlungsverpflichtungen auch alle anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vollständig zu erfüllen.
Alle Kosten, die dem Vermieter nach Rückgabe des Mietobjekts entstehen, weil der Mieter eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag, einschließlich Reparatur- oder Instandhaltungspflichten, nicht erfüllt hat, gehen zu Lasten des Mieters.
20. Streitigkeiten
20.1 Für diese AGB und alle mit uns geschlossenen Verträge gilt niederländisches Recht. Das „Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“, das „Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen“ und das UN-Kaufrecht aus 1980 sowie jede heutige oder zukünftige internationale Regelung über den Kauf beweglicher Sachen, deren Gültigkeit die Vertragspartner ausschließen können, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
20.2 Sofern gesetzlich erlaubt, werden alle Streitigkeiten vom zuständigen Gericht in ’s-Gravenhage behandelt.
21. Salvatorische Klausel
21.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des zugrunde liegenden Vertrages zur Gänze oder teilweise infolge einer gesetzlichen Vorschrift, eines Gerichtsurteils oder aus einem anderen Grund unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB oder des Vertrages im Übrigen unberührt.
21.2 Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages aus einem der im vorigen Absatz genannten Gründe unwirksam sind, aber Wirksamkeit erlangen würden, wenn sie einen eingeschränkteren Umfang oder eine eingeschränktere Zielsetzung hätten, gilt eine solche Bestimmung – vorerst – automatisch mit dem am weitesten reichenden oder umfangreichsten eingeschränkten Umfang oder der am weitesten reichenden oder umfangreichsten eingeschränkten Zielsetzung, mit dem bzw. der sie gültig ist.
21.3 Unbeschadet des 2. Absatzes können wir und der Auftraggeber/Mieter auf Wunsch in Verhandlungen treten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die unwirksamen Bestimmungen zu vereinbaren. Dabei wird darauf geachtet, dass diese der Wirkung und Zielsetzung der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.